Guides Interessengemeinschaft der Fremdenführer im Tiroler Unterland und Kitzbühel

6330 Kufstein, Egon-Friedell-Weg 3

Tel.: 0043 (0)6767723023
Fax: 0043 (0) 512 2199213271
Mail: guides@entdeckedasland.info

Allgemeine Vertragsbedingungen für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer

Der Vertrag betreffend die Durchführung einer Fremdenführung / von Führungen einschließlich
Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:

Geltung

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind untrennbarer Bestandteil des Leistungsangebotes.
Mit einer Bestellung auf der Grundlage dieses Angebotes stimmt der Besteller daher auch
diesen Bedingungen zu. Im Übrigen erlangen diese Vertragsbedingungen jedenfalls Gültigkeit,
wenn dies im einzelnen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.

Entgelt

Wurde keine eigene oder keine abweichende Regelung bedungen, so gilt eine ortsübliche
Führung zu einem ortsüblichen Entgelt als vereinbart. Als ortsübliches Entgelt gilt im Tiroler
Unterland und Kitzbühel sowie für Fremdenführer, die dem Verein „Guides – Interessengemeinschaft der Fremdenführer im Tiroler Unterland und Kitzbühel“ angehören im Zweifel das unter www.entdeckedasland.info im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die jeweilige Leistung oder die dieser am nächsten kommende ähnliche Leistung bekannt gemachte Entgelt.
Im Zweifelsfall ist der Vertrag im Sinne des Berufsbildes der gewerblich befugten Fremdenführer, herausgegeben vom FACHVERBAND DER FREIZEITBETRIEBE, Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, auszulegen.

Reisebetreuer-Tätigkeiten

Der/des Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie
Führungen. Der Auftraggeber wird ersucht, seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die Leistungen des Fremdenführers (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in Rechnung zu stellen.

Storno

Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt oder wenn eine abweichende Stornovereinbarung ausdrücklich schriftlich getroffen wird. Storniert der Auftraggeber zwischen 14 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin, so
ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der Auftraggeber weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung mit. Das volle vereinbarte Entgelt ist als Stornogebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde nicht während der Wartezeit am vereinbarten Treffpunkt erscheint. Alle vorstehend genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

Der Auftraggeber einer Reiseleitung hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 21 Tage (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt oder wenn eine abweichende Stornovereinbarung ausdrücklich schriftlich getroffen wird. Storniert der Auftraggeber zwischen 21 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin, so
ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der Auftraggeber weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung mit. Das volle vereinbarte Entgelt ist als Stornogebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde nicht während der Wartezeit am vereinbarten Treffpunkt erscheint. Alle vorstehend genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

Wartezeiten

Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet, 45 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer eingerechnet und verringert damit deren Umfang. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Diese berührt den Um- fang der Führung nicht.

Verhinderung

Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der Auftraggeber tunlichst zu informieren.

Zahlung

Die Bezahlung erfolgt mangels anderer Vereinbarung bar nach Leistungserbringung. Bei vereinbarter Rechnungslegung ist die Zahlung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne alle Abzüge, insbesondere ohne Skonto, fällig. Bei Bezahlung mit Scheck können bis zu EUR 13,– Bankspesen verrechnet werden. Programmerstellun- gen werden gesondert verrechnet. Die Verzugszinsen betragen 1 % pro Monat (12 % p.a.). Die Zahlung ist in allen Fällen erst geleistet, wenn der Fremdenführer über den Betrag derselben frei verfügen kann. Dem Fremdenführer ist es verboten, ihm durch den Auftraggeber zugeführten Gästen zu empfehlen, künftig ihre Bestellungen unmittelbar an ihn zu richten. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wird, darf er aber, wenn von Seiten des Reiseveranstalters oder Reisebetreuers kein anderes Programm vorgesehen ist, den Gästen im Anschluss an die vermittelte Führung weitere Leistungen anbieten. Ton- und Filmaufnahmen Während der Führungen sind Ton u. Bildaufnahmen dann untersagt, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.

Zahlungsort und Gerichtsstand

Zahlungsort ist 6330 Kufstein, Tirol. Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des BG Kufstein, 6330 Kufstein, Pirmoserstr. 10 ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes und unter Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.

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